AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zur Verwendung für Verträge zwischen dem Unternehmen Peter Müllers (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber)

  1. Leistungsbeschreibung

Der Auftragnehmer liefert und montiert Acryl-Bade- und Duschwanneneinsätze (Wannen), ohne dass vorhandene Wannen entfernt werden müssen. Die Eigenschaften der Leistungen des Auftragnehmers sind damit abschließend festgelegt.

  1. Garantie

Der Auftragnehmer übernimmt für den Acryl-Bade- oder Duschwanneneinsatz eine Garantie von fünfzehn Jahren für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Wanne, es sei denn, ein Mangel ist auf unsachgemäße Behandlung oder schuldhaftes Einwirken von außen zurückzuführen. Im Garantiefall berechnet der Auftragnehmer keine Fahrt- oder Arbeitskosten.

  1. Durchführung der Montagearbeiten; Haftungsausschluss

Die Montage der Wannen erfordert Anschluss- und Installationsarbeiten an Wänden, Wandverkleidungen, Fliesen, Armaturen etc., die zwingend auch eine Veränderung/Umarbeitung derselben derart darstellen, dass diese für neue Armaturen etc. mit Bohrlöchern versehen, abgeschlagen oder in sonstiger Weise in die Montagearbeiten einbezogen werden; es handelt sich hierbei also um einen Teil der geschuldeten Leistung des Auftragnehmers.

Für Schäden, die nicht montagebedingt sind, ist jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung entsteht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Vom Haftungsausschluss sind somit insbesondere Schäden und Folgeschäden erfasst, die infolge der Montage an zu- und abführenden Rohrleitungen, Verbindungen und sonstigen Stellen der vorhandenen (Alt-) Installationen – gleich ob auf oder unter Putz, ob erkennbar oder unerkennbar – entstehen.

  1. Verzögerung der Leistung

Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 2% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 3% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit.

  1. Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(3) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:

  1. a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  2. b) Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Wanne übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634a Abs. 3 BGB.
  3. c) Die in Abs. 1 genannte Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
  4. d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(6) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

  1. Farbabweichungen

Die gewünschte Farbe der Wanne stellt keine Beschaffenheit der Wanne dar. Farbwünsche werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch stellen geringfügige Farbabweichungen keinen Mangel dar.

  1. Rücktrittsvorbehalt

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich – trotz vorheriger sorgfältiger Prüfung – erst bei der Montage ergibt, dass die Leistung aus technischen oder dem Auftraggeber sonst unzumutbaren Gründen nicht erbracht werden kann. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Sind die Rücktrittsgründe vom Auftraggeber zu vertreten (z. B. falsche Angaben), ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz seiner Verwendungen zu verlangen.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.

  1. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des BGB ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

  1. Vertragsänderungen, Nebenabreden

Änderungen dieses Vertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder der späteren Aufnahme der Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen tritt ein dem Gewollten wirtschaftlich möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.